Grundlage für das Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen).
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Zweck dieses Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Die Vorschriften dieses Abfallrechts gelten für:
die Vermeidung von Abfällen sowie
die Verwertung von Abfällen,
die Beseitigung von Abfällen und
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.
Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, neben der Ressourcenschonung Abfälle zu reduzieren, insbesondere die Abfälle zur Beseitigung. Hierunter fallen die Abfälle auf Deponien und die zur Vernichtung.
Falls Abfall nicht vermieden werden kann, ist nach Wegen zu suchen, ihn stofflich oder energetisch zu verwerten.
Um Stoffe wieder verwerten zu können, muss man sie erst einmal vernünftig trennen. Wenn man dies direkt am Entstehungsort schafft, kann dies zu einer lukrativen Betriebskosten-Einsparung führen. Zusätzlich werden Mitarbeiter gegenüber ihrer Umwelt sensibilisiert und man kann die saubere Mülltrennung als positives Aushängeschild für sein Unternehmen verkaufen. Neben der Kosten- und Ressourcenschonung ist es zusätzlich notwendig, spezielle Stoffe aus Sicherheitsgründen getrennt zu sammeln und zu entsorgen, da es sonst zu Unfällen und Störfällen kommen kann.
Bei der Einstufung der Stoffe wird unterschieden in
gefährliche Abfälle zur Verwertung (AV*)
gefährliche Abfälle zur Beseitigung (AB*)
Abfälle zur Verwertung (AV)
Abfälle zur Beseitigung (AB)
Abfallnachweisverordnung
Jede Abfallart ist nach Abfallverzeichnis-Verordnung (kurz AVV) einem sechsstelligen Abfallschlüssel zuzuordnen. Die möglichen Abfallschlüssel sind im Anhang des AVV aufgelistet. Der Abfallschlüssel für einen gefährlichen Stoff ist zusätzlich mit einem (*) gekennzeichnet. Das AVV unterliegt kontinuierlich Veränderungen; 🔗 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Gefährliche Abfälle können über einen Einsammler, der für diese jeweilige Abfallart einen Einzelentsorgungsnachweis hat, entsorgt werden. Voraussetzung hierfür ist, der Abfallerzeuger bleibt pro Jahr in der Summe an gefährlichem Abfall unter 20 Tonnen. Wenn nicht, muss er selbst einen Einzelentsorgungsnachweis bei der zuständigen Behördenstelle mit dem Formularwesen / Einzelentsorgungsnachweis (EN) der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) beantragen und dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) nachkommen.
Abfallbeauftragter
Fällt ein Anlagen-Betreiber unter § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hat er einen Abfallbeauftragten zu bestellen.
Sie haben darüber hinaus noch Fragen zum Abfallrecht? Gerne werde ich Ihre Fragen zum Abfallrecht beantworten und Sie bei der Umsetzung hierzu unterstützen!
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